bb) Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reicht seine detaillierte Honorarnote vom 25. Juli 2017 ins Recht und macht darin Aufwendungen im Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3‘619.70 (inkl. Auslagen von Fr. 232.20 und MWST von Fr. 268.10) geltend. Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsschrift bedeutend umfangreicher ausfiel als die Berufungsantwort der Gegenpartei (vgl. KG-act. 1 und 6) und der Gesuchsgegner darüber hinaus mit Eingabe vom 28. April 2017 zur Berufungsantwort Stellung nahm und sich am 28. Juli 2017 zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 26. Juli 2017 vernehmen liess (vgl. KG-act. 13).