eine, wenn auch kurze, Berufungsantwort einreichte (KG-act. 6) sowie am 27. April 2017 zum Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung seiner Berufung und am 26. Juli 2017 zu dessen Schreiben vom 25. Juli 2017 betr. „Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit“ Stellung nahm (vgl. KG-act. 19), als angemessen, weshalb sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA). Der Anspruch des Gesuchsgegners auf die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.55 (vgl. E. 5b vorne) hat auf die Kantonsgerichtskasse überzugehen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).