Daher ist vorliegend eine Aussichtslosigkeit zu verneinen und auch dem Gesuchsgegner bzw. beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und zur nötigen Wahrung ihrer Rechte die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Die ihnen auferlegten Gerichtskosten von Fr. 400.00 (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 200.00 (Gesuchstellerin) sind vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen und beiden unentgeltlichen Rechtsanwälten ist aus der Kantonsgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO).