Zwar wurde das Rechtsbegehren des Gesuchsgegners, der Berufung im Umfang seiner Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 12. Mai 2017 abgewiesen (KG-act. 8 und 16). Dabei wurde hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufungsanträge aber bloss erwogen, nach einer summarischen Prüfung der Akten könne nicht gesagt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine anteilsmässige Berücksichtigung des 13. Monatslohns nicht in Frage kommen werde und sämtliche vom Berufungsführer behaupteten Notbedarfsposten vollumfänglich in dessen Bedarfsrechnung aufzunehmen sein würden, mithin eine Anweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit unverhältnismässig sei (KG-act. 16, S. 2).