b) Bereits die Vorinstanz stellte fest, dass beide Parteien mittelos sind (vgl. angef. Verfügung, E. 5.2.3 S. 9). Daran hat sich bis heute nichts geändert. c) aa) Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476). Kantonsgericht Schwyz 7