Diese ist auf Fr. 225.55 festzusetzen ([1/3 von Fr. 3‘619.70] – [2/3 von Fr. 1‘471.50]; vgl. E. 6d hinten). 6. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 12 f. N 9; KG-act. 6, S. 2 Antrag-Ziff. 2 S. 5 f. N 10). a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).