und zu 1/3 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Denn davon abgesehen ist Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, vorliegend nicht geeignet, etwas an dieser Kostenverteilung zu ändern. Da kein materieller Entscheid zu fällen ist, sind die Kosten für das Berufungsverfahren pauschal und ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 225.55 festzusetzen ([1/3 von Fr. 3‘619.70] – [2/3 von Fr. 1‘471.50];