Der gesamte Ausweisungsbetrag entspricht also in etwa jenem, der von der Vorinstanz auf Fr. 1‘450.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) festgesetzt wurde. Da der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren vollumfängliche Abweisung der Anweisung an seine Arbeitgeberin beantragte, kommt die Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 2017 dem Grundsatze nach einem vollständigen und betragsmässig einem grossmehrheitlichen Obsiegen der Gesuchstellerin gleich. Indessen ist zu beachten, dass beide Parteien zusammen, nämlich durch die abgeschlossene Vereinbarung, die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens zu vertreten haben.