b) Festzustellen ist, dass sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich der Anweisung verglichen haben. Auch wenn diese Einigung nur für das Ehescheidungsverfahren gilt, ergibt sich daraus doch der übereinstimmende Wille, wie die Parteien die Anweisung bis zum Jahre 2026 bzw. 2028 geregelt haben wollen: Sie vereinbarten einen Anweisungsbetrag von monatlich insgesamt Fr. 1‘300.00 sowie einen solchen von grundsätzlich Fr. 2‘000.00 pro Jahr, der aber erst aus dem 13. Monatslohn zu bezahlen ist und welcher Betrag monatlich ca. Fr. 167.00 ausmacht (KGact.