Für die Zeit des Berufungsverfahrens bis zum 14. Juli 2017 galt die Anweisung wie sie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2017 geregelt wurde, also im Betrag von Fr. 1‘450.00 pro Monat, da mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2017 das Gesuch des Gesuchsgegners vom 20. April 2017, der Berufung im Umfang seiner Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen wurde (KG-act. 8 und 16). Damit besteht kein Bedarf mehr für eine (weitere) Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, womit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Berufung dahinfällt. Das Berufungsverfahren ist demnach gegenstandslos geworden abzuschreiben.