Am 25. Juli 2017 ersuchte der Gesuchsgegner um Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (KG-act. 17). Die Gesuchstellerin bemerkte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 dazu, das Berufungsverfahren sei nicht gegenstandslos geworden, sondern der Gesuchsgegner habe seine Berufung zurückgezogen, was dieser am 28. Juli 2017 bestritt (KG-act. 19 und 21).