Am 13. April 2017 nahm der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort der Gesuchstellerin Stellung und hielt an den Rechtsbegehren seiner Berufung fest (KG-act. 13). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch des Gesuchsgegners vom 20. April 2017, der Berufung im Umfang seiner Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab (KG-act. 8 und 16).