2. Am 6. Januar 2017 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz, es sei die G.________ AG, H.________, anzuweisen, von der monatlichen Gehaltszahlung an den Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung den Betrag von Fr. 1‘450.00 zuzüglich Kinderzulagen direkt zuhanden der Gesuchstellerin auf ihr Konto Nr. E.________ bei der F.________ zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats (Vi-act. 1). An der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2017 präzisierte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren insoweit, als nicht nur die G.________ AG bzw. die jetzige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, sondern auch der „jeweilige“ Arbeitgeber anzuweisen sei.