{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-25_2017-08-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ad2f0beb3a688e8c8156de7b59cf17cb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-25_2017-08-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2681317dc1354c2f8de22f161701b2cbdb3ddb1ca749dfaeff42e4de09b10830752ecba7baeb928bcf4f1de0d66ece308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2681317dc1354c2f8de22f161701b2cbdb3ddb1ca749dfaeff42e4de09b10830752ecba7baeb928bcf4f1de0d66ece308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_25", "Checksum": "9dcc79da48a96091035d654c433ce407"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dabei wurde hinsichtlich\nder Erfolgsaussichten der Berufungsanträge aber bloss erwogen, nach einer\nsummarischen Prüfung der Akten könne nicht gesagt werden, dass mit hoher\nWahrscheinlichkeit eine anteilsmässige Berücksichtigung des 13. Monatslohns nicht in Frage kommen werde und sämtliche vom Berufungsführer behaupteten Notbedarfsposten vollumfänglich in dessen Bedarfsrechnung aufzunehmen sein würden, mithin eine Anweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit\nunverhältnismässig sei (KG-act. 16, S. 2). Ausserdem kann anhand des Umstandes, dass sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 7. Juli\n2017 hinsichtlich der Anweisung unter anderem darin einigten, dass ein jährlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.00 erst aus dem 13. Monatslohn zu bezahlen ist (KG-act. 17/1), geschlossen werden, dass der Berufungsantrag des\nGesuchsgegners um ersatzlose Aufhebung der Anweisung nicht als vollständig unbegründet zu erachten ist. Daher ist vorliegend eine Aussichtslosigkeit\nzu verneinen und auch dem Gesuchsgegner bzw. beiden Parteien für das\nBerufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und zur nötigen Wahrung ihrer Rechte die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Die ihnen\nauferlegten Gerichtskosten von Fr. 400.00 (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 200.00\n(Gesuchstellerin) sind vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen und\nbeiden unentgeltlichen Rechtsanwälten ist aus der Kantonsgerichtskasse eine\nangemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b\nZPO).\n\nd) aa) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin macht in\nihrer detaillierten Honorarnote vom 26. Juli 2017 Aufwendungen im Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 1‘471.50 (inkl. Auslagen von Fr. 138.50 und\nMWST von Fr. 109.00) geltend (KG-act. 19/1). Dieses Honorar erscheint insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Rechtsvertreterin am 12. April 2017\nKantonsgericht Schwyz 8\n\neine, wenn auch kurze, Berufungsantwort einreichte (KG-act. 6) sowie am\n27. April 2017 zum Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung\nseiner Berufung und am 26. Juli 2017 zu dessen Schreiben vom 25. Juli 2017\nbetr. „Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit“ Stellung\nnahm (vgl. KG-act. 19), als angemessen, weshalb sie der Festsetzung der\nVergütung zugrunde zu legen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA).\n\nDer Anspruch des Gesuchsgegners auf die reduzierte Parteientschädigung\nvon Fr. 225.55 (vgl. E. 5b vorne) hat auf die Kantonsgerichtskasse überzugehen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).\n\nbb) Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reicht seine\ndetaillierte Honorarnote vom 25. Juli 2017 ins Recht und macht darin Aufwendungen im Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3‘619.70 (inkl. Auslagen\nvon Fr. 232.20 und MWST von Fr. 268.10) geltend. Dabei ist zu beachten,\ndass die Berufungsschrift bedeutend umfangreicher ausfiel als die Berufungsantwort der Gegenpartei (vgl. KG-act. 1 und 6) und der Gesuchsgegner darüber hinaus mit Eingabe vom 28. April 2017 zur Berufungsantwort Stellung\nnahm und sich am 28. Juli 2017 zum Schreiben der Gesuchstellerin vom\n26. Juli 2017 vernehmen liess (vgl. KG-act. 13). Vor diesem Hintergrund erscheint das Honorar noch als angemessen und ist der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA).\n\ncc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Parteien (vgl. Art. 123\nAbs. 1 ZPO) und zwar im Betrag von insgesamt Fr. 1‘897.05 für die Gesuchstellerin (Armenrechtshonorar von Fr. 1‘471.50 + Gerichtskostenanteil von\nFr. 200.00 + reduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.55) und von\nFr. 3‘794.15 für den Gesuchsgegner (Armenrechtshonorar von Fr. 3‘619.70 ./.\nreduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.55 + Gerichtskostenanteil von\nFr. 400.00);-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nverfügt:\n\n1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden zu 2/3 bzw.\nFr. 400.00 dem Gesuchsgegner und zu 1/3 bzw. Fr. 200.00 der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n3. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.55 zu\nbezahlen.\n\n4. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege wie folgt bewilligt:\n\na) Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten von Fr. 400.00 (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 200.00 (Gesuchstellerin) werden vorläufig auf\ndie Kantonsgerichtskasse genommen.\n\nb) Rechtsanwalt Dr. B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘619.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nausgerichtet. Der Anspruch des Gesuchsgegners auf die reduzierte\nParteientschädigung gemäss Ziffer 3 hiervor geht auf die Kantonsgerichtskasse über.\n\nc) Rechtsanwältin lic. iur. D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘471.50 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) ausgerichtet.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nd) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners in\nder Höhe von total Fr. 3‘794.15 und der Gesuchstellerin im Betrag\nvon total Fr. 1‘897.05.\n\n"}