{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-25_2017-08-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ad2f0beb3a688e8c8156de7b59cf17cb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-25_2017-08-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2681317dc1354c2f8de22f161701b2cbdb3ddb1ca749dfaeff42e4de09b10830752ecba7baeb928bcf4f1de0d66ece308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2681317dc1354c2f8de22f161701b2cbdb3ddb1ca749dfaeff42e4de09b10830752ecba7baeb928bcf4f1de0d66ece308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_25", "Checksum": "9dcc79da48a96091035d654c433ce407"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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März 2017 geregelt wurde, also im\nBetrag von Fr. 1‘450.00 pro Monat, da mit Präsidialverfügung vom 12. Mai\n2017 das Gesuch des Gesuchsgegners vom 20. April 2017, der Berufung im\nUmfang seiner Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen\nwurde (KG-act. 8 und 16). Damit besteht kein Bedarf mehr für eine (weitere)\nAnweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, womit ein aktuelles\nRechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Berufung dahinfällt. Das Berufungsverfahren ist demnach gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein\nRückzug der Berufung kann dem Mitteilungsschreiben des Gesuchsgegners\nvom 25. Juli 2017 (KG-act. 17) indes weder explizit noch sinngemäss entnommen werden.\n\n5. a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106\nZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht\n(Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wird der Prozess gegenstandslos und sieht das\nGesetz nichts anderes vor wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder\nKlagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), ist für die Kosten-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107\nAbs. 1 lit. e ZPO abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei\nAnlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang\ngewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur\nGegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2016, N 15 f. zu Art. 107 ZPO). Da dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer die Gegenstandslosigkeit des Prozesses zu vertreten\nhat, abzustellen ist, kann zum Vornherein keine Methode ausgeschlossen\nwerden (Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO).\n\nb) Festzustellen ist, dass sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung\nvom 7. Juli 2017 hinsichtlich der Anweisung verglichen haben. Auch wenn\ndiese Einigung nur für das Ehescheidungsverfahren gilt, ergibt sich daraus\ndoch der übereinstimmende Wille, wie die Parteien die Anweisung bis zum\nJahre 2026 bzw. 2028 geregelt haben wollen: Sie vereinbarten einen Anweisungsbetrag von monatlich insgesamt Fr. 1‘300.00 sowie einen solchen von\ngrundsätzlich Fr. 2‘000.00 pro Jahr, der aber erst aus dem 13. Monatslohn zu\nbezahlen ist und welcher Betrag monatlich ca. Fr. 167.00 ausmacht (KGact. 17/1). Der gesamte Ausweisungsbetrag entspricht also in etwa jenem, der\nvon der Vorinstanz auf Fr. 1‘450.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn)\nfestgesetzt wurde. Da der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren vollumfängliche Abweisung der Anweisung an seine Arbeitgeberin beantragte, kommt die\nVereinbarung der Parteien vom 7. Juli 2017 dem Grundsatze nach einem\nvollständigen und betragsmässig einem grossmehrheitlichen Obsiegen der\nGesuchstellerin gleich. Indessen ist zu beachten, dass beide Parteien zusammen, nämlich durch die abgeschlossene Vereinbarung, die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens zu vertreten haben. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Gesuchsgegner\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nund zu 1/3 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Denn davon abgesehen ist Art.\n107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von\nden Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, vorliegend nicht geeignet, etwas an dieser Kostenverteilung zu ändern. Da kein materieller Entscheid zu fällen ist, sind die Kosten für\ndas Berufungsverfahren pauschal und ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner\nfür das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.\nDiese ist auf Fr. 225.55 festzusetzen ([1/3 von Fr. 3‘619.70] – [2/3 von\nFr. 1‘471.50]; vgl. E. 6d hinten).\n\n6. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 12 f.\nN 9; KG-act. 6, S. 2 Antrag-Ziff. 2 S. 5 f. N 10).\n\na) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat\nausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies\nzur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).\n\nb) Bereits die Vorinstanz stellte fest, dass beide Parteien mittelos sind (vgl.\nangef. Verfügung, E. 5.2.3 S. 9). Daran hat sich bis heute nichts geändert.\n\nc) aa) Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb\nkaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2\nS. 476).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}