{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-25_2017-08-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ad2f0beb3a688e8c8156de7b59cf17cb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-25_2017-08-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2681317dc1354c2f8de22f161701b2cbdb3ddb1ca749dfaeff42e4de09b10830752ecba7baeb928bcf4f1de0d66ece308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2681317dc1354c2f8de22f161701b2cbdb3ddb1ca749dfaeff42e4de09b10830752ecba7baeb928bcf4f1de0d66ece308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_25", "Checksum": "9dcc79da48a96091035d654c433ce407"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.08.2017 ZK2 2017 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:50", "Checksum": "b2078b6ef9b7131fb7c950aaedcc4a23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.08.2017 ZK2 2017 25\nRegeste:\nSchuldneranweisung nach Art. 177 ZGB | Eheschutzmassnahmen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 16. August 2017\nZK2 2017 25\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchstellerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. D.________,\n\nbetreffend Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz\nvom 17. März 2017, ZES 2017 17);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. April 2015 verpflichtete das Kantonsgerichts Schwyz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Kinderund Ehegattenunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1‘450.00 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Vi-KB 3 und 4).\n\n2. Am 6. Januar 2017 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am\nBezirksgericht Schwyz, es sei die G.________ AG, H.________, anzuweisen,\nvon der monatlichen Gehaltszahlung an den Gesuchsgegner mit sofortiger\nWirkung den Betrag von Fr. 1‘450.00 zuzüglich Kinderzulagen direkt zuhanden der Gesuchstellerin auf ihr Konto Nr. E.________ bei der F.________ zu\nbezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats (Vi-act. 1). An der\nHauptverhandlung vom 8. Februar 2017 präzisierte die Gesuchstellerin ihr\nRechtsbegehren insoweit, als nicht nur die G.________ AG bzw. die jetzige\nArbeitgeberin des Gesuchsgegners, sondern auch der „jeweilige“ Arbeitgeber\nanzuweisen sei. Der Gesuchsgegner trug auf Abweisung der Schuldneranweisung an (Vi-act. 5 und 6).\n\nMit Verfügung vom 17. März 2017 hiess die Vorinstanz das Gesuch um\nSchuldneranweisung gut und wies den jeweiligen Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zur Zeit die G.________ AG, unter Androhung der Doppelzahlungspflicht an, vom jeweiligen monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners den\nBetrag von Fr. 1‘450.00 direkt zu Gunsten der Gesuchstellerin auf das Konto\nbei der F.________, Konto Nr. E.________, zu bezahlen.\n\n3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. März 2017\nBerufung mit dem Antrag, es sei das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nDie Gesuchstellerin trug mit Berufungsantwort vom 12. April 2017 auf Abweisung der Berufung an und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege für das Berufungsverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6).\n\nAm 13. April 2017 nahm der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort der Gesuchstellerin Stellung und hielt an den Rechtsbegehren seiner Berufung fest\n(KG-act. 13).\n\nMit Verfügung vom 12. Mai 2017 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das\nGesuch des Gesuchsgegners vom 20. April 2017, der Berufung im Umfang\nseiner Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab (KG-act. 8 und 16).\n\nAm 25. Juli 2017 ersuchte der Gesuchsgegner um Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (KG-act. 17). Die Gesuchstellerin bemerkte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 dazu, das Berufungsverfahren\nsei nicht gegenstandslos geworden, sondern der Gesuchsgegner habe seine\nBerufung zurückgezogen, was dieser am 28. Juli 2017 bestritt (KG-act. 19 und\n21).\n\n4. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Juli 2017\nwurde die Ehe der Parteien geschieden. Dieser Entscheid erwuchs gleichentags in Rechtskraft (KG-act. 17/2 und 21/1). Gegenstand dieses Ehescheidungsurteils bildet auch die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 7. Juli\n2017, worin die Parteien in Ziffer 10 folgende Einigung trafen (KG-act. 17/1):\n\n„Der jeweilige Arbeitgeber des Beklagten, derzeit die G.________ AG, ist\nrichterlich anzuweisen, der Klägerin vom Lohn des Beklagten folgende\nBeträge zu bezahlen:\na) monatlich Fr. 1‘100.00 bis zum Vormonat des ordentlichen Abschlusses einer Erstausbildung des Kindes I.________, mindes-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ntens aber bis zum Vormonat des erfüllten 18. Altersjahr des Kindes\nI.________;\nb) monatlich Fr. 200.00 bis zum Vormonat des 16. Altersjahr von\nI.________, d.h. bis zum 31. Mai 2026;\nc) jährlich vom 13. Monatslohn Fr. 2‘000.00 bis zum 16. Altersjahr\nvon I.________, d.h. bis zum 30. Juni 2026, wobei im Dezember\n2017 und im Dezember 2026 pro rata temporis nur Fr. 1‘000.00 zu\nbezahlen sind. Diese jährliche Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass diese nicht wegen der Sistierung oder Aufhebung zufolge Wohngemeinschaft der Klägerin mit einer erwachsenen Person\noder wegen Heirat der Klägerin hinfällig wird.“\n\n"}