1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2017 bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.