len können. Zusätzliche Vorbringen zu ihrer Beschwerdeschrift vom 28. März 2017 macht sie keine, sondern sie verweist vielmehr auf diese (KG-act. 10). Insbesondere trägt die Gesuchsgegnerin auch nicht vor, inwiefern entgegen der Erwägung in der Verfügung vom 29. März 2017 vorliegend über das einzige Aktivum der Gesellschaft zu entscheiden ist. Mangels Erfüllung der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einer juristischen Person geforderten Voraussetzungen (Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten und Prozess über einziges Aktivum) ist auch das neue Armenrechtsbegehren ohne weitergehende Begründung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit abzuweisen;- beschlossen: