6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2017 zu bestätigen. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Parteientschädigung gestützt auf die §§ 2, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA ermessensweise auf Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen ist. 7. Mit vorliegendem Beschluss ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.