b) Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass die Vorinstanz deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch wegen fehlender Aussichtslosigkeit abwies (vgl. angef. Verfügung, E. 8 S. 5). Darauf geht sie nicht ein. Gestützt auf die Ausführungen in E. 4 vorne waren die Prozessbegehren der Gesuchsgegnerin gemäss Klageantwort (Vi-act. I) als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu bezeichnen, da deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476).