Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend handelt es sich um ein Ausweisungsverfahren, d.h. um die Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus einer gemieteten Garage Kantonsgericht Schwyz 8 und einem Aussenparkplatz, und somit offensichtlich nicht um einen Prozess über das einzige Aktivum ihrer Gesellschaft. Der Gesuchsgegnerin kann somit zum Vornherein, d.h. unabhängig von einer (allfälligen) Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten, keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.