Grundsätzlich ist eine juristische Person von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen. Es kann nur ausnahmsweise für eine juristische Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter, Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger) mittellos sind (BGer, Urteil 4A_665/2014 vom 2. April 2015 E.3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.