und 2 zu Art. 266g OR). Damit erweist sich im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Gültigkeit der Kündigung vom 29. Dezember 2016 (vgl. Schlichtungsbegehren der Gesuchsgegnerin vom 24. Januar 2017, Vi-BB 1) diese nicht als unzulässig. Die Gesuchstellerin verlangt im Weiteren eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Eine solche ist ausgeschlossen, wenn, wie vorliegend, die Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters i.S.v. Art. 257d OR erfolgte (vgl. Art. 272a Abs. 1 lit. a OR), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. angef. Verfügung, S. 4 unten und S. 5 oben). Auch im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2017 verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG).