Denn Art. 266g Abs. 1 OR, wonach die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, kündigen können, ist zwingender Natur, gilt für bewegliche oder unbewegliche Sachen und kann sowohl bei befristeten als auch unbefristeten Verträgen erfolgen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 2008, N 1 Kantonsgericht Schwyz 7