b) Entscheidend ist, dass die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen mit der Bezahlung der Mietzinse im Rückstand war. Nicht massgebend ist, aus welchen Gründen sie die Mietzinse nicht leistete, zumal sie weder behauptete noch darlegte noch belegte, dass die Gesuchstellerin die Einrichtung eines Pneu-Services für Fahrzeuge in den Mieträumlichkeiten hätte zulassen müssen. Eine Befragung von D.________ als Zeuge war somit zum Vornherein nicht erforderlich.