Die Kündigung gelte als am Tag der Zustellung der Abholungseinladung, dem 30. Dezember 2016, jedenfalls aber am folgenden Tag, dem 31. Dezember 2016, als zugestellt und sei deshalb gültig. Da bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen sei, sei das Ausweisungsbegehren gutzuheissen (angef. Verfügung, E. 6 S. 4 f.). Kantonsgericht Schwyz 6