4. Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gut. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin mit der Bezahlung von Mietzinsen im Rückstand gewesen, von der Gesuchstellerin zur Zahlung unter Kündigungsandrohung aufgefordert worden und die Kündigung nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt sei. Die Kündigung gelte als am Tag der Zustellung der Abholungseinladung, dem 30. Dezember 2016, jedenfalls aber am folgenden Tag, dem 31. Dezember 2016, als zugestellt und sei deshalb gültig.