Am 18. April 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 bis Ende Mai 2017 zu erstrecken. Ausserdem ersuchte sie erneut um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, falls sie den Kostenvorschuss nicht termingerecht werde bezahlen können (KG-act. 10). Da diese Eingabe nicht unterzeichnet war, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 24. April 2017 eine nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen angesetzt, um die Eingabe vom 18. April 2017 dem Kantonsgericht unterzeichnet einzureichen (KG-act. 11), was sie innert Frist am 5. Mai 2017 tat (KG-act. 12).