Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt und ihr bis 18. April 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 angesetzt mit dem Hinweis, dass die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO vorbehalten bleibe (KGact. 4). Am 30. März 2017 reichte die Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Beschwerdeantwort ein und trug auf Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs um Erteilung der aufschie- Kantonsgericht Schwyz 5