4. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1‘000.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen und sind der Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen. 6. [Rechtsmittel]. 7. [Zufertigung]. 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. März 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KGact. 1):