Mit Verfügung vom 3. März 2017 wurde das Sistierungsbegehren abgewiesen (Vi-act. E3). Anlässlich der Verhandlung vom 6. März 2017 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. D2). Am 9. März 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes: