1. Der Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das Ladengebäude sowie die UG Garage ca. 123 m2, F.________strasse unverzüglich zu räumen und zu verlassen. 2. Die zuständige Gemeindebehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Kantonsgericht Schwyz 3