Mit Einschreiben vom 19. Oktober 2016 setzte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse für die acht Monate März 2016 bis Oktober 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 7‘200.00 eine 30- tägige Frist an, unter der Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von 30 Tagen auf das nächste Monatsende nach unbenütztem Ablauf der Frist (Art. 257d OR, Vi-KB 4). Mit amtlichem Formular vom 29. Dezember 2016 kündigte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin das Mietverhältnis mit Wirkung per 31. Januar 2017, wobei Letztere diese Postsendung nicht abholte (Vi-KB 13).