{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-24_2017-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c1b2e9ff835835eefb96b6b9d30f5410"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-24_2017-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_24_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27fda2c8fce1ce51e60434b842bb5205904c31d3a10a80f301acda038f4b54f67d99a2db7cd0ac5d96509bcdfde9f2d8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27fda2c8fce1ce51e60434b842bb5205904c31d3a10a80f301acda038f4b54f67d99a2db7cd0ac5d96509bcdfde9f2d8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_24", "Checksum": "b7b8b63a38e0033bc13f500c68ab72bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Darin\nsei eine Verletzung von Art. 6 EMRK zu erblicken (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 2).\n\na) Ob eine juristische Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege\nhat, ist eine rechtliche Frage, die unabhängig davon gerügt werden kann, ob\ndas Gericht die betreffende Rechtsgrundlage erwähnt oder nicht. Grundsätzlich ist eine juristische Person von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen. Es kann nur ausnahmsweise für\neine juristische Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter, Organe der juristischen Person oder\ngegebenenfalls interessierte Gläubiger) mittellos sind (BGer, Urteil\n4A_665/2014 vom 2. April 2015 E.3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend handelt es sich um ein Ausweisungsverfahren,\nd.h. um die Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus einer gemieteten Garage\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nund einem Aussenparkplatz, und somit offensichtlich nicht um einen Prozess\nüber das einzige Aktivum ihrer Gesellschaft. Der Gesuchsgegnerin kann somit\nzum Vornherein, d.h. unabhängig von einer (allfälligen) Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten, keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.\n\nb) Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass die Vorinstanz deren Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege auch wegen fehlender Aussichtslosigkeit abwies\n(vgl. angef. Verfügung, E. 8 S. 5). Darauf geht sie nicht ein. Gestützt auf die\nAusführungen in E. 4 vorne waren die Prozessbegehren der Gesuchsgegnerin\ngemäss Klageantwort (Vi-act. I) als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu bezeichnen, da deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl.\nBGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476).\n\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2017 zu bestätigen.\n\nAusgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren\nkosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Parteientschädigung gestützt auf die §§ 2, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA ermessensweise auf Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen ist.\n\n7. Mit vorliegendem Beschluss ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung\ngegenstandslos.\n\n8. Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde das Begehren der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (KG-act. 4). Am\n18. April 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, falls\nsie den Kostenvorschuss nicht termingerecht per 30. Mai 2017 werde bezah-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nlen können. Zusätzliche Vorbringen zu ihrer Beschwerdeschrift vom 28. März\n2017 macht sie keine, sondern sie verweist vielmehr auf diese (KG-act. 10).\nInsbesondere trägt die Gesuchsgegnerin auch nicht vor, inwiefern entgegen\nder Erwägung in der Verfügung vom 29. März 2017 vorliegend über das einzige Aktivum der Gesellschaft zu entscheiden ist. Mangels Erfüllung der für die\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einer juristischen Person geforderten Voraussetzungen (Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten und Prozess über einziges Aktivum) ist auch das neue Armenrechtsbegehren ohne\nweitergehende Begründung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit abzuweisen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die\nVerfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2017\nbestätigt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.\n\n3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen.\n\n4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das\nBeschwerdeverfahren wird abgewiesen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.00.\n\n6. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), Rechtsanwalt C.________\n(2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die\nVorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 24. Mai 2017 rfl\n"}