{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-24_2017-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c1b2e9ff835835eefb96b6b9d30f5410"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-24_2017-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_24_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27fda2c8fce1ce51e60434b842bb5205904c31d3a10a80f301acda038f4b54f67d99a2db7cd0ac5d96509bcdfde9f2d8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27fda2c8fce1ce51e60434b842bb5205904c31d3a10a80f301acda038f4b54f67d99a2db7cd0ac5d96509bcdfde9f2d8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_24", "Checksum": "b7b8b63a38e0033bc13f500c68ab72bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 19.05.2017 ZK2 2017 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:20", "Checksum": "90a597271a8cd5445905d39daac91fc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 19.05.2017 ZK2 2017 24\nRegeste:\nAusweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen\n\n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe sei aufzuheben bzw. zur\nNeubeurteilung zurückzuweisen.\n2. Die Vollstreckung der Ausweisung sei aufzuschieben.\n3. Es sei das Protokoll der Verhandlung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe vom 6. März 2017 einzuholen.\n4. Der Zeuge D.________, sei vorzuladen bzw. anzuhören.\n5. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Beistände zu gewähren.\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw. der\nKlägerin B.________\n\nMit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt und ihr bis 18. April 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 angesetzt mit dem Hinweis, dass die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO vorbehalten bleibe (KGact. 4).\n\nAm 30. März 2017 reichte die Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin\n(nachfolgend: Gesuchstellerin) die Beschwerdeantwort ein und trug auf Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs um Erteilung der aufschie-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbenden Wirkung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nGesuchsgegnerin (KG-act. 5).\n\nMit Verfügung vom 21. April 2017 wurde der Gesuchsgegnerin bis 8. Mai 2017\nNachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 angesetzt\nmit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 9).\n\nAm 18. April 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei ihr die Frist zur\nLeistung des Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 bis Ende Mai 2017 zu erstrecken. Ausserdem ersuchte sie erneut um unentgeltliche Prozessführung\nund Rechtsverbeiständung, falls sie den Kostenvorschuss nicht termingerecht\nwerde bezahlen können (KG-act. 10). Da diese Eingabe nicht unterzeichnet\nwar, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 24. April 2017 eine nicht\nerstreckbare Nachfrist von drei Tagen angesetzt, um die Eingabe vom\n18. April 2017 dem Kantonsgericht unterzeichnet einzureichen (KG-act. 11),\nwas sie innert Frist am 5. Mai 2017 tat (KG-act. 12).\n\n4. Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin\ngut. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass\ndie Gesuchsgegnerin mit der Bezahlung von Mietzinsen im Rückstand gewesen, von der Gesuchstellerin zur Zahlung unter Kündigungsandrohung aufgefordert worden und die Kündigung nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt sei.\nDie Kündigung gelte als am Tag der Zustellung der Abholungseinladung, dem\n30. Dezember 2016, jedenfalls aber am folgenden Tag, dem 31. Dezember\n2016, als zugestellt und sei deshalb gültig. Da bei einer Kündigung wegen\nZahlungsrückstandes des Mieters eine Erstreckung des Mietverhältnisses\nausgeschlossen sei, sei das Ausweisungsbegehren gutzuheissen (angef. Verfügung, E. 6 S. 4 f.).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\na) Die Gesuchsgegnerin legt dar, weshalb sie zwar zahlungswillig sei, aber\nkein Geld gehabt habe zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse. Bei Zustimmung der Gesuchstellerin zur Errichtung eines Pneu-Services für Fahrzeuge in den Mieträumlichkeiten wäre D.________ bereit gewesen, sämtliche\nausstehenden Mietzinse zu begleichen. Auch werde die Gesuchsgegnerin mit\nder noch ausstehenden Zahlung von über Fr. 30‘000.00 einer ihrer Kunden\ndie ausstehenden Mietzinse ohne Weiteres bezahlen können. Zudem werde\nsie erst nach Beendigung der Restaurationsarbeiten von Kundenfahrzeugen\nentsprechend Rechnung stellen können. Ausserdem werde die Liegenschaft\nnach Beendigung des Mietvertrages per Ende September 2017 abgerissen.\nDie erwähnten Gründe würden eine Vollstreckung der Ausweisung verhindern\nbzw. es sei eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu gewähren (KG-act. 1,\nS. 2).\n\nb) Entscheidend ist, dass die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen mit\nder Bezahlung der Mietzinse im Rückstand war. Nicht massgebend ist, aus\nwelchen Gründen sie die Mietzinse nicht leistete, zumal sie weder behauptete\nnoch darlegte noch belegte, dass die Gesuchstellerin die Einrichtung eines\nPneu-Services für Fahrzeuge in den Mieträumlichkeiten hätte zulassen müssen. Eine Befragung von D.________ als Zeuge war somit zum Vornherein\nnicht erforderlich.\n\nWar die Gesuchsgegnerin mit der Leistung der Mietzinse im Rückstand, vermag sie aus der vertraglichen Formulierung, wonach der Mietvertrag unkündbar ist und ohne Weiteres am 30. September 2017 endet (Vi-KB 2), nichts zu\nihren Gunsten abzuleiten. Denn Art. 266g Abs. 1 OR, wonach die Parteien\ndas Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt\naus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, kündigen können, ist zwingender Natur, gilt für bewegliche oder unbewegliche Sachen und kann sowohl bei befristeten als auch unbefristeten Verträgen erfolgen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 2008, N 1\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nund 2 zu Art. 266g OR). Damit erweist sich im Rahmen einer vorfrageweisen\nPrüfung der Gültigkeit der Kündigung vom 29. Dezember 2016 (vgl. Schlichtungsbegehren der Gesuchsgegnerin vom 24. Januar 2017, Vi-BB 1) diese\nnicht als unzulässig.\n\nDie Gesuchstellerin verlangt im Weiteren eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Eine solche ist ausgeschlossen, wenn, wie vorliegend, die Kündigung\nwegen Zahlungsrückstandes des Mieters i.S.v. Art. 257d OR erfolgte (vgl.\nArt. 272a Abs. 1 lit. a OR), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. angef.\nVerfügung, S. 4 unten und S. 5 oben).\n\n"}