{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-24_2017-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c1b2e9ff835835eefb96b6b9d30f5410"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-24_2017-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_24_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27fda2c8fce1ce51e60434b842bb5205904c31d3a10a80f301acda038f4b54f67d99a2db7cd0ac5d96509bcdfde9f2d8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27fda2c8fce1ce51e60434b842bb5205904c31d3a10a80f301acda038f4b54f67d99a2db7cd0ac5d96509bcdfde9f2d8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_24", "Checksum": "b7b8b63a38e0033bc13f500c68ab72bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Claude Brüesch.\n\nIn Sachen A.________ GmbH,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________\n\nbetreffend Ausweisung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 9. März 2017, ZES 2017 56);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Gesuchstellerin als Vermieterin und die Gesuchsgegnerin als Mieterin schlossen am 7./20. Mai 2015 einen Mietvertrag über die UG Garage von\nca. 123 m2 und einen Aussenparkplatz auf der Nordseite des Objektes an der\nF.________strasse mit Mietbeginn per 1. Mai 2015 und zu einem Mietzins von\nFr. 900.00 pro Monat. Es wurde vereinbart, dass der Mietvertrag unkündbar ist\nund ohne Weiteres am 30. September 2017 endet (Vi-KB 2).\n\nMit Einschreiben vom 19. Oktober 2016 setzte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse für die acht Monate März 2016 bis Oktober 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 7‘200.00 eine 30-\ntägige Frist an, unter der Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses mit\neiner Frist von 30 Tagen auf das nächste Monatsende nach unbenütztem Ablauf der Frist (Art. 257d OR, Vi-KB 4). Mit amtlichem Formular vom 29. Dezember 2016 kündigte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin das Mietverhältnis mit Wirkung per 31. Januar 2017, wobei Letztere diese Postsendung\nnicht abholte (Vi-KB 13).\n\n2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 gelangte die Gesuchstellerin mit folgenden Rechtsbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Viact. I):\n\n1. Der Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im\nUnterlassungsfall zu befehlen, das Ladengebäude sowie die UG\nGarage ca. 123 m2, F.________strasse unverzüglich zu räumen\nund zu verlassen.\n2. Die zuständige Gemeindebehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen\nder Klägerin zu vollstrecken.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nAm 3. März 2017 (Postaufgabe: 2. März 2017) reichte die Gesuchsgegnerin\ndie Klageantwort ein mit folgenden Anträgen (Vi-act. II):\n\n1. Die Klage sei abzuweisen und die Angelegenheit vorerst zur einer\nmöglichen Einigung an die Schlichtungsbehörde Höfe zurückzuweisen.\n2. Die vorgenannte Verhandlung sei bis nach der Verhandlung bei\nder Schlichtungsbehörde zu sistieren.\n3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Beistände zu gewähren.\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\n5. Es sei Herrn D.________ als Zeuge vorzuladen.\n\nMit Verfügung vom 3. März 2017 wurde das Sistierungsbegehren abgewiesen\n(Vi-act. E3).\n\nAnlässlich der Verhandlung vom 6. März 2017 hielten die Parteien an ihren\nRechtsbegehren fest (Vi-act. D2).\n\nAm 9. März 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:\n\n1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die von ihr von der Gesuchstellerin gemietete UG Garage ca. 123 m2 sowie ein Aussenparkplatz, an der F.________strasse innert fünf Tagen zu räumen\nund ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zurückzugeben.\n2. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung:\n2.1 wird die Gesuchsgegnerin mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung bestraft (Art. 292 StGB);\n2.2 wird die Gesuchstellerin ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten\nund Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen oder räumen zu lassen;\n2.3 wird die Gesuchstellerin ermächtigt, bei der Kantonspolizei Hilfe zu beanspruchen, falls Zwangsanwendung zur Räumung erforderlich ist.\n3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege\nwird abgewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n4. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1‘000.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der\nGesuchstellerin bezogen und sind der Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.\n5. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin mit Fr. 1‘000.00 zu\nentschädigen.\n6. [Rechtsmittel].\n7. [Zufertigung].\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom\n28. März 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KGact. 1):\n\n"}