5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner je (1/R), an die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 29. Juni 2017 rfl