2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Kosten werden vom Kostenvorschuss (Fr. 1‘000.00) bezogen und die verbleibenden Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.