4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.00 zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil die Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort einreichten noch Umtriebe oder Auslagen geltend machten, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.