c) Die Vorinstanz verfügte somit zu Recht die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Mietobjekt, da sich diese grundsätzlich seit dem 1. Februar 2017 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhält. Weil die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerdeführerin Kantonsgericht Schwyz 8 um diese nicht ersuchte (siehe KG-act. 3), hatte sie das Mietobjekt bis Ende April 2017 zu räumen und zu verlassen.