266a OR nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vorgängig über ihre Kündigungsabsichten zu informieren. Auf die weiter in der Beschwerde geltend gemachten Mängel des Mietobjekts ist nicht einzugehen, weil diese, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, in einem anderen Verfahren geltend zu machen gewesen wären.