cc) Die Beschwerdeführerin bringt ferner wie erwähnt vor, aus den Unterlagen sei kein Kündigungsgrund ersichtlich gewesen und sie sei von den Beschwerdegegnern vorgängig nicht über die Kündigung informiert worden. Eine ordentliche Kündigung, wie in diesem Fall, ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch ohne Nennung eines Kündigungsgrundes gültig resp. nur auf Verlangen zu begründen (siehe Art. 266a Abs. 1, Art. 266l Abs. 2 und Art. 271 Abs. 2 OR). Zudem waren die Beschwerdegegner gemäss Art. 266a OR nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vorgängig über ihre Kündigungsabsichten zu informieren.