4A_293/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1), zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass sich ihre Auslandsaufenthalte nur „fast“ über die ganze Dauer der erwähnten Monate erstreckt hätten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richten sich die Berechnung und der Beginn der Anfechtungsfrist ebenfalls, wie der Empfang der Kündigung, nach der absoluten Empfangstheorie, weil es sich dabei um eine Frist des materiellen Rechts und nicht um eine prozessuale Frist handelt (siehe BGer, Urteil 4A_120/2014 vom 19. Mai 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 208 E. 3.1.2 S. 215 f. = Pra 2011 Nr. 106).