planen musste, zumal es sich dabei um Reisen bezüglich eines möglichen Auswanderungsvorhabens und zu Arbeitszwecken handelte. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, erstreckten sich diese Aufenthalte über mehrere Wochen (KG-act. 1), was wiederum als Hinweis für eine vorgängige Planung spricht. Weil die Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Auslandsaufenthalte zwecks Auswanderungsplanung und Arbeitseinsätze somit nicht als unvorhergesehen erachtet werden kann, lagen keine besonderen Umstände vor, welche gegen die Anwendung der absoluten Empfangstheorie sprächen. Die Kündigung gilt damit als am 15. September 2016 zugegangen.