Es lag somit in ihrer Verantwortung, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um rechtzeitig Kenntnis von der Kündigung zu erhalten. Dabei ist gemäss der absoluten Empfangstheorie einzig entscheidend, dass die Beschwerdeführerin – aufgrund der Abholungseinladung im Briefkasten – die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, die tatsächliche Kenntnisnahme ist irrelevant. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Auslandsaufenthalte bereits vorgängig plante resp. planen musste, zumal es sich dabei um Reisen bezüglich eines möglichen Auswanderungsvorhabens und zu Arbeitszwecken handelte.