Dass dies nicht der Fall war, ist gemäss der vorliegend anwendbaren absoluten Empfangstheorie ihr eigenes Risiko. Zur Verdeutlichung: Weil die Kündigung durch die Abholungseinladung der Post in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte, ging entsprechend auch das Risiko auf sie über, dass sie durch die nicht erfolgte Organisation des Postempfangs erst verspätet von der Kündigung Kenntnis erlangte. Es lag somit in ihrer Verantwortung, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um rechtzeitig Kenntnis von der Kündigung zu erhalten.