Für die Zeit, in der sie im Ausland weilte, organisierte sie keine Postnachsendungen, wie sie selber vorbringt, und beauftragte offensichtlich auch niemanden damit, ihren Briefkasten zu leeren, was nicht der üblichen Organisation bei längeren Auslandsaufenthalten entspricht. Bei normaler Organisation des Geschäftsverkehrs wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Dass dies nicht der Fall war, ist gemäss der vorliegend anwendbaren absoluten Empfangstheorie ihr eigenes Risiko.