Eine Nachsendung oder Zweitzustellung sei nie gemacht worden. Somit habe sie nichts von einer Kündigung gewusst. Vom Recht der Kündigungsanfechtung habe sie keinen Gebrauch machen können, weil sie nicht gewusst habe, dass sie in einem gekündigten Mietverhältnis stehe. Da keinerlei Mietzinsausstände vorlägen, habe sie nicht ansatzweise erahnen können, dass sie keine Wohnbleibe mehr habe oder haben werde. Kantonsgericht Schwyz 6