bb) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Kündigung habe nicht an sie zugestellt werden können, da sie im September 2016 im Ausland für Arbeitseinsätze und/oder Abklärungen betreffend Auswanderungspläne geweilt habe, ebenso im November und Dezember 2016. Die Aufenthalte hätten sich immer über mehrere Wochen erstreckt, d.h. fast über die ganze Dauer der aufgelisteten Monate. Ein eingeschriebenes Zustellcouvert sei deshalb von der Post offenbar an den Absender retourniert worden und sie habe davon nichts gewusst, da sie keine Postnachsendungen ins Ausland organisiert gehabt habe. Eine Nachsendung oder Zweitzustellung sei nie gemacht worden.