bens um 17.22 Uhr bei der Post auf (Vi-act. 2 kB 5). Weil die Kündigung der Beschwerdeführerin nicht direkt ausgehändigt werden konnte, legte die Post ihr am 14. September 2016 eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Ab diesem Zeitpunkt war die Kündigung auf der Post abholbereit und gilt als an diesem Tag zugegangen, sofern von der Beschwerdeführerin grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie Sendungen sofort abholt. Allgemein gilt die Abholung der Kündigung jedoch spätestens am nächsten Tag, d.h. am 15. September 2016, als zumutbar resp.